Freunde des Elbphilharmonie Orchesters

Satzung

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Satzung des Vereins Freunde des NDR Elbphilharmonie Orchesters
(in der geänderten Fassung lt. Beschl. der MV v. 28.03.2023)

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Name des Vereins lautet FREUNDE DES NDR ELBPHILHARMONIE ORCHESTERS.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V..
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von Kunst und Kultur.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Weiterleitung von Mitteln an das NDR Elbphilharmonie Orchester und die „Akademie des NDR Elbphilharmonie Orchesters e.V.“ Außerdem unterstützt der Verein das NDR Elbphilharmonie Orchester ideell durch die Pflege der künstlerischen und gesellschaftlichen Verbindungen zu Einrichtungen, Unternehmen und Persönlichkeiten, die an der Arbeit des Sinfonieorchesters interessiert sind, vor allem im Bereich der Organisation und Öffentlichkeitsarbeit sowie bei der Erfüllung kultureller Aufgaben und der Steigerung des Bekanntheitsgrades des Orchesters.
(4) Eine weitere Aufgabe des Vereins ist es, sich in der Öffentlichkeit für den Bestand des NDR Elbphilharmonie Orchesters einzusetzen.
(5) Der Verein fördert die Arbeit der Akademie des NDR Elbphilharmonie Orchesters.
(6) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die sich den Zielen des Vereins verpflichtet fühlt.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Bewerber verlangen, dass die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über die
Aufnahme entscheidet (Berufung). Die Berufung ist innerhalb eines Monats schriftlich an den Vorstand zu richten.
(3) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds bzw. der Beendigung der juristischen Person oder Personenvereinigung, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.
(2) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Art und Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Das Mitglied ist vor einem derartigen Ausschluss vom Vorstand anzuhören. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen. Auf Antrag (Berufung) des betreffenden Mitglieds entscheidet über den Ausschluss die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Der Antrag hat schriftlich an ein Mitglied des Vorstandes zu erfolgen. Die Bestätigung des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ferner kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von
einem Vereinsbeitrag im Rückstand ist. Zwischen dem Beschluss und der zweiten Mahnung müssen mindestens drei Monate liegen, in denen die Beitragsrückstände nicht beglichen wurden.

§ 5 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Ehrenmitglieder sind von den Beiträgen befreit.
(2) Für die Höhe und Staffelung der Beiträge ist die Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung erlassen wird.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 3, höchstens 7 Personen. Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand wählt aus seiner Mitte den 1. Vorsitzenden, den stellvertretenden 2. Vorsitzenden und den Schatzmeister. Der Vorstand kann den 1. Vorsitzenden oder den stellvertretenden 2. Vorsitzenden in Person für das Amt des Schatzmeisters wählen.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 2.000 € im Einzelfall sind für den Verein nur verbindlich, wenn die schriftliche Zustimmung von mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern erteilt ist.
(3) Der Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich und unentgeltlich.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn neben dem 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden, noch mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend ist. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Die Vorstandsbeschlüsse sind in geeigneter Weise aktenkundig zu machen. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf dem schriftlichen Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dieser Art der Beschlussfassung erklären.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan hat folgende Aufgaben:

a. Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers/in
b. Erlass der Beitragsordnung
c. Entlastung des Vorstandes
d. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss in Berufungsfällen
e. Änderung der Satzung
f. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
g. Ernennung von Ehrenmitgliedern
h. Vorschlag von Kandidaten für den Beirat
i. Abberufung von Beiratsmitgliedern

(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, in der Regel im ersten Quartal des Jahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse gerichtet ist (Postanschrift, Faxanschluss, E-mail-Adresse).
(5) Soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, ist der Vorstand berechtigt, nach seinem Ermessen, Mitgliedern die Teilnahme an der Versammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort auf elektronischem Weg zu ermöglichen (hybride Mitgliederversammlung) oder die Mitgliederversammlung vollständig auf elektronischem Weg, insbesondere in Form einer Videokonferenz, durchzuführen (virtuelle Mitgliederversammlung). Die nähere Ausgestaltung einer hybriden oder virtuellen Versammlung wird durch die vom Vorstand zu beschließende Versammlungsordnung geregelt.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser abwesend, wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
(7) Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine andere Mehrheit zwingend vorschreibt. Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich.
(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes, des Datums sowie des Abstimmungsergebnisses zu protokollieren. Vom Versammlungsleiter ist ein Protokollführer zu bestimmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollant zu unterzeichnen.

§ 9 Beirat

(1) Der Beirat hat die Aufgabe den Vorstand und die Mitgliederversammlung in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
(2) Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand ernannt und entweder von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand abberufen.
(3) Die Mitglieder des Beirats haben das Recht, an Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen teilzunehmen, soweit der Vorstand oder die Mitgliederversammlung dem nicht widerspricht. Ihnen kann von Fall zu Fall ein Rederecht eingeräumt werden.
(4) Die Mitglieder des Beirates treffen sich nach Bedarf zur Beratung und übernehmen in Abstimmung mit dem Vorstand operative Aufgaben. Die einzelnen Beiratsmitglieder berichten von ihren Aufgabenbereichen auf Anfrage an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung.

§ 10 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer/innen, die jährlich der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.
(2) Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.
(3) Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Akademie des NDR Elbphilharmonie Orchesters e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.